Amtliche Bescheinigung, dass eine Wohneinheit baulich so von anderen Einheiten getrennt ist, dass sie eigenständig genutzt werden kann. Notwendig für die Begründung von Wohnungseigentum.
Amtliche Bescheinigung, dass eine Wohneinheit baulich so von anderen Einheiten getrennt ist, dass sie eigenständig genutzt werden kann. Notwendig für die Begründung von Wohnungseigentum.
Der Bereich vor Außenwänden von Gebäuden, der von Bebauung freizuhalten ist, um Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu gewährleisten. Die Größe der Abstandsfläche ist in den Landesbauordnungen geregelt.
Steuerliche Möglichkeit, die Wertminderung einer Immobilie (z.B. durch Abnutzung) über ihre Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen.
Die Übertragung einer Forderung oder eines Rechts von einer Person (Zedent) auf eine andere (Zessionar). Häufig bei Baufinanzierungen.
Aufschlag auf den Nennwert eines Darlehens, der bei der Auszahlung fällig wird und die effektiven Kosten des Darlehens erhöht. Auch Disagio genannt, wenn es ein Abschlag ist.
Im Boden oder Untergrund vorhandene Verunreinigungen oder schädliche Bodenveränderungen, die durch frühere Nutzungen (z.B. Industrie, Mülldeponien) entstanden sind und eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können.
Zusätzliche Kosten, die beim Kauf einer Immobilie anfallen (z.B. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Maklerprovision).
Beitrag, den Grundstückseigentümer für die Erschließung oder Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zahlen müssen.
Gesamter Aufwand, der zum Erwerb einer Immobilie notwendig ist. Dazu gehören Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Maklerprovision.
Die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie über den Eigentumsübergang. Muss notariell beurkundet werden.
Eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert und vor späteren Verfügungen des Verkäufers schützt.
Notarielle Urkunde, mit der der Eigentümer eines Grundstücks das Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt und jeder Anteil mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder einem Teil des Gebäudes verbunden wird. Basis für die Bildung von Wohnungseigentum.
Eine detaillierte Beschreibung des geplanten Bauvorhabens, der verwendeten Materialien, der Bauweise und der Ausstattung. Sie ist oft Bestandteil des Kaufvertrags bei Neubauten.
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich auf sein Grundstück bezieht und im Baulastenverzeichnis eingetragen ist.
Amtliches Verzeichnis, in dem Baulasten eingetragen sind.
Beinhaltet alle Gesetze und Verordnungen, die die Nutzung von Grund und Boden für bauliche Zwecke regeln (z.B. Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung).
Von der Gemeinde aufgestellter Plan, der die Art und Weise der Bebauung und Nutzung von Grundstücken innerhalb eines bestimmten Gebiets rechtsverbindlich festlegt.
Der Wert einer Immobilie, der von Banken als Grundlage für die Kreditvergabe herangezogen wird. Er liegt oft unter dem tatsächlichen Verkehrswert.
Zinsen, die Banken für den noch nicht abgerufenen Teil eines Darlehens erheben, wenn der Kreditnehmer das Geld nicht innerhalb einer bestimmten Frist (bereitstellungszinsfreie Zeit) abnimmt.
Die Gesamtfläche aller Geschosse eines Gebäudes, gemessen an den Außenmaßen. Sie umfasst alle nutzbaren und nicht nutzbaren Flächen und wird oft für die Ermittlung von Baukosten und Kennzahlen verwendet.
Durchschnittlicher Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb einer abgegrenzten Zone. Wird von den Gutachterausschüssen ermittelt und dient als Anhaltspunkt für den Grundstückswert.
Vertrag, durch den sich ein Dritter (Bürge) gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners einzustehen.
Eine Geldleihe, bei der ein Geldbetrag für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird und in der Regel Zinsen und Tilgung fällig werden.
Die verbindliche Zusage einer Bank oder eines Kreditinstituts, ein Darlehen in einer bestimmten Höhe und zu bestimmten Konditionen zu gewähren.
Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz und zur Erhaltung von Kulturdenkmälern. Immobilien unter Denkmalschutz haben oft besondere Auflagen, aber auch steuerliche Vorteile.
Rechte, die unmittelbar an einer Sache haften und gegenüber jedermann wirken (z.B. Eigentum, Hypothek, Grundschuld).
Siehe Agio. Ein Abschlag auf den Nennwert eines Darlehens, der bei der Auszahlung einbehalten wird und die effektiven Kosten des Darlehens erhöht.
Gibt die tatsächlichen jährlichen Kosten eines Kredits an und berücksichtigt neben dem Sollzinssatz auch weitere Kosten wie Disagio, Gebühren etc.
Der Bedarf des Vermieters oder seiner nahen Angehörigen, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen. Kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsgrund sein.
Jährliches Treffen der Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, um über Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums zu beraten und Beschlüsse zu fassen.
Eine Wohnung, bei der man Sondereigentum an der Wohnung und einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum des Gebäudes und Grundstücks erwirbt.
Dokument, das die Energieeffizienz eines Gebäudes bewertet und Auskunft über den Energieverbrauch oder -bedarf gibt.
Eine bis zum 31. Oktober 2020 gültige Verordnung, die Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden in Deutschland enthielt. Sie wurde zum 1. November 2020 vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen, gegen Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses. Das Grundstück bleibt im Eigentum des Erbbaurechtgebers.
Die regelmäßige Zahlung, die der Erbbauberechtigte an den Eigentümer des Grundstücks für die Nutzung des Erbbaurechts leistet.
Die Herstellung der technischen Infrastruktur eines Grundstücks (z.B. Anschluss an Straßen, Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telekommunikation).
Ein Darlehen, bei dem während der Laufzeit nur Zinsen gezahlt werden und die Tilgung des gesamten Kapitals am Ende der Laufzeit in einer Summe erfolgt.
Ein Dokument, das die gesicherte Finanzierung des Kaufpreises einer Immobilie durch den Käufer belegt, oft in Form einer Bankbestätigung oder einer Darlehenszusage.
Eine detaillierte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die für die Realisierung eines Immobilienkaufs oder -baus notwendig sind.
Ein vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde, der die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet darstellt. Er ist nicht rechtsverbindlich für den einzelnen Bürger.
Eine amtliche Karte, die alle Flurstücke eines Gebiets maßstäblich darstellt und deren Grenzen, Nummern und Nutzungsarten zeigt. Sie ist Bestandteil des Liegenschaftskatasters.
Eine amtlich vermessene und im Liegenschaftskataster unter einer eigenen Nummer geführte Fläche eines Grundstücks.
Ein Darlehen, das heute abgeschlossen wird, dessen Auszahlung und Zinsfestschreibung aber erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt beginnt. Dient der Zinssicherung.
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. Es fasst Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zusammen (u.a. aus EnEV, EEWärmeG, EnEG).
Teile einer Wohnanlage, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören (z.B. Dach, Treppenhaus, Fassade, tragende Wände, Grundstück).
Gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche gebaut werden dürfen. Sie ist im Bebauungsplan festgelegt. Eine GFZ von 1,0 bedeutet, dass die gesamte Grundstücksfläche mit einem einstöckigen Gebäude überbaut werden darf, oder die halbe Fläche mit einem zweistöckigen Gebäude.
Öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse und dinglichen Rechte (z.B. Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten) eingetragen sind.
Eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist.
Jedes Grundstück hat ein eigenes Grundbuchblatt im Grundbuch.
Ein Recht, das ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks belastet (z.B. Wegerecht, Leitungsrecht).
Eine Steuer, die beim Erwerb von inländischem Grundbesitz anfällt und je nach Bundesland unterschiedlich hoch ist.
Gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks mit Gebäuden überbaut werden darf. Sie ist im Bebauungsplan festgelegt. Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass 40% der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen.
Ein Recht, das zur Sicherung einer Forderung auf einem Grundstück lastet (z.B. Hypothek, Grundschuld).
Ein Grundpfandrecht, das der Sicherung einer Forderung dient und im Grundbuch eingetragen wird. Im Gegensatz zur Hypothek ist sie nicht akzessorisch zur Forderung, d.h., sie kann auch ohne bestehende Forderung bestehen.
Eine Steuer, die auf den Besitz von Grundstücken und deren Bebauung erhoben wird.
Eine unabhängige, städtische oder landkreisweite Einrichtung, die unter anderem Bodenrichtwerte ermittelt und Verkehrswertgutachten erstellt.
Monatliche Vorauszahlung, die ein Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft leistet, um die Kosten für das Gemeinschaftseigentum zu decken (z.B. Heizung, Wasser, Hausverwaltung, Reparaturrücklage).
Unternehmen oder Person, die sich um die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder um die Verwaltung von Mietobjekten kümmert.
Das Recht des Erbbaurechtgebers, das Erbbaurecht unter bestimmten Umständen (z.B. bei Insolvenz des Erbbauberechtigten) vorzeitig zurückzuerlangen.
Ein Grundpfandrecht, das untrennbar mit einer bestimmten Forderung verbunden ist (akzessorisch). Wird die Forderung getilgt, erlischt auch die Hypothek.
Unbeweglicher Sachwert, d.h. Grundstücke und Gebäude.
Gewerbetreibender, der gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Immobilien (Kauf, Verkauf, Miete, Vermietung) vermittelt oder nachweist.
Eine Verordnung, die die Grundsätze für die Ermittlung von Verkehrswerten (Marktwerten) von Grundstücken und die Anforderungen an Gutachten in Deutschland regelt.
Ein Teil des Hausgeldes, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft angespart wird, um zukünftige größere Reparaturen oder Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum zu finanzieren.
Amtliche Stelle, die das Liegenschaftskataster führt und Informationen über Grundstücke (Lage, Größe, Nutzungsart, Flurstücke) bereitstellt.
Eine staatliche Förderbank, die zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse für Bau-, Kauf- und Sanierungsvorhaben anbietet, insbesondere für energieeffizientes Bauen.
Zustand eines Grundstücks, bei dem es von Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten oder anderen Belastungen im Grundbuch befreit ist.
Amtliches Verzeichnis aller Grundstücke eines Gebiets mit deren genauer Lage, Größe und Art der Nutzung.
Die Vergütung, die der Makler für seine Vermittlungsleistung erhält. Kann vom Käufer, Verkäufer oder beiden getragen werden.
Vertrag über die Überlassung einer Immobilie (oder Teilen davon) zur Nutzung gegen Zahlung eines Entgelts (Miete).
Der rechnerische Anteil eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage, oft in Tausendstel angegeben.
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnstandards oder zur Energieeffizienz einer Immobilie.
Erhöhung der Miete nach Modernisierungsmaßnahmen.
Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten, die der Mieter zusätzlich zur Kaltmiete zu tragen hat.
Standardisierte Kosten, die für die Herstellung eines Gebäudes anfallen. Sie werden als Ausgangswert für die Sachwertermittlung im Rahmen der Immobilienbewertung herangezogen.
Ein dingliches Recht, eine Sache (z.B. Immobilie) zu nutzen und deren Früchte (z.B. Mieteinnahmen) zu ziehen, während das Eigentum bei einer anderen Person verbleibt.
Jurist, der öffentliche Beurkundungen vornimmt, insbesondere im Immobilienrecht (Kaufverträge, Grundschuld-Bestellungen).
Gesetzlich vorgeschriebene Form für bestimmte Rechtsgeschäfte, bei denen eine Urkunde durch einen Notar aufgenommen wird. Unabdingbar beim Immobilienkauf.
Vertrag über die Nutzung einer Sache (z.B. Grundstück mit Gebäude) und die Ziehung ihrer Früchte (Erträge), gegen Zahlung eines Entgelts (Pachtzins).
Ein abgegrenztes Teilstück eines Grundstücks.
Siehe Maklerprovision.
Die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere selbstständige Grundstücke.
Ein dingliches Recht, das den Eigentümer eines Grundstücks zu wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten verpflichtet (z.B. Rentenzahlungen, Pflegeleistungen). Sie ist im Grundbuch eingetragen.
Das Recht einer Vertragspartei, sich unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag zu lösen. Im Immobilienkaufvertrag oft nur bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen vorgesehen.
Ein Wertermittlungsverfahren, bei dem der Wert einer Immobilie aus den Herstellungskosten der baulichen Anlagen und dem Bodenwert abgeleitet wird. Es wird häufig bei eigengenutzten Immobilien angewendet.
Das ausschließliche Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder einem Teil des Gebäudes innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. die Innenräume einer Wohnung).
Das Recht eines Wohnungseigentümers, Teile des Gemeinschaftseigentums (z.B. Gartenfläche, Stellplatz) allein zu nutzen.
Zeitraum, innerhalb dessen Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig sind. Aktuell 10 Jahre bei vermieteten und selbstgenutzten Immobilien (sofern nicht durchgängig selbstgenutzt im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren).
Eine Form der Mietvereinbarung, bei der die Miete in bestimmten, im Voraus festgelegten Zeitabständen automatisch um einen festen Betrag oder Prozentsatz erhöht wird.
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Büros, Läden, Garagen).
Siehe Aufteilungserklärung.
Die Rückzahlung des Darlehensbetrags.
Eine Übersicht über die Raten, in denen ein Darlehen getilgt wird, einschließlich der Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile.
Das Volumen eines Gebäudes, das von der äußeren Begrenzung des Baukörpers umschlossen wird. Er dient als Bezugsgröße für die Ermittlung von Baukosten und wird nach DIN 277 berechnet.
Der Wert einer Immobilie, der zum Zeitpunkt der Wertermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Wird durch Gutachten ermittelt.
Behörde, die für die hoheitliche Vermessung von Grundstücken und die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig ist.
Das Recht einer Person, in einen Kaufvertrag über eine Immobilie einzutreten, wenn diese an einen Dritten verkauft werden soll.
Ein Darlehen, das am Ende der Zinsfestschreibung vollständig getilgt ist.
Die Gesamtmiete, die der Mieter monatlich an den Vermieter zahlt. Sie setzt sich zusammen aus der Kaltmiete und den umlagefähigen Betriebskosten (Nebenkosten).
Methoden zur Bestimmung des Verkehrswertes einer Immobilie (z.B. Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Vergleichswertverfahren).
Das Recht des Verbrauchers, bestimmte Verträge (z.B. Darlehensverträge) innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Verordnung, die die Berechnung der Wohnfläche von Wohnungen regelt.
Die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Sie ist für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig.
Ein dingliches Recht, eine Immobilie (oder Teile davon) zu Wohnzwecken zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Kann im Grundbuch eingetragen werden.
Ein Gebäude, das hauptsächlich aus mehreren Wohneinheiten besteht, die zur Erzielung von Mieteinnahmen vermietet werden. Es dient in der Regel als Kapitalanlage.
Der Zeitraum, für den der Zinssatz eines Darlehens festgeschrieben ist.
Ein gerichtliches Verfahren, bei dem eine Immobilie öffentlich versteigert wird, um Gläubigerforderungen zu befriedigen. Dies geschieht in der Regel, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Eine Klausel in einem Kaufvertrag, die besagt, dass der Vertrag nur wirksam wird, wenn eine bestimmte Bedingung (z.B. Finanzierungszusage) erfüllt ist.